St. Kaspar

Entschuldigungskonzept für die Oberstufe

 

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Entschuldigungskonzept

Schulgesetz St. Kaspar

  1. Die Schüler:innen sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
  2. Sind die Schüler:innen durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern oder der volljährige Schüler unverzüglich die Schule und teilen nach Beendigung des Schulversäumnisses schriftlich die Dauer und den Grund des Schulversäumnisses mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
  3. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern oder den volljährigen Schüler:innen ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind von den Eltern bzw. den volljährigen Schüler:innen zu tragen.

Allgemein

Um die Sicherung der Schul- und Aufsichtspflicht durch die Schule zu gewährleisten, ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Schule, Schüler:innen und Eltern durch gegenseitige rechtzeitige Information notwendig.

Deshalb ist es dringend erforderlich, dass die Schüler:innen sich im Krankheitsfall am ersten Tag telefonisch oder per E-Mail vor Schulbeginn im Schulsekretariat abmelden, bei nicht volljährigen Schüler:innen erfolgt dies durch die Eltern.

Erkrankt ein:e Schüler:in im Laufe des Schultages, meldet er/sie sich bei seinen Fachlehrer:innen oder im Schulsekretariat ab.

Sollte ein:e Schüler:in für längere Zeit fehlen, so ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmeldung bzw. eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dies kann auch per E-Mail erfolgen.

Die Schüler:innen der Oberstufe sind verpflichtet ein Entschuldigungsheft zu führen, für das sie die Verantwortung tragen. Fehlt ein:e Schüler:in im Unterricht, tragen die Fachlehrer:innen dies in ihr Kursheft ein. Nach Rückkehr in den Unterricht legt der/die Schüler:in das ausgefüllte Entschuldigungsheft seinen Fachlehrer:innen vor. Die Fachlehrer:innen paraphieren die gefehlten Unterrichtsstunden und notieren diese im Kursheft. Damit gelten die Unterrichtsstunden als entschuldigt. Die Fehlstunden sollen innerhalb von 10 Schultagen nach der Rückkehr in den Unterricht entschuldigt werden. Unentschuldigte Fehlstunden gehen zum Ende des Halbjahres/Schuljahres mit der Note „ungenügend“ in die sonstige Mitarbeit ein.

Ist ein/eine Schüler:in noch nicht volljährig, so muss ein:e Erziehungsberechtigte:r das Formular im Entschuldigungsheft unterschreiben.

Antrag auf Beurlaubung

Ein Antrag für eine Beurlaubung ist immer im Voraus an die Schule zu richten und im Entschuldigungsheft zu dokumentieren. Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen können von der Jahrgangsstufenleitung genehmigt werden.

Längere Anträge für eine Beurlaubung sind direkt (schriftlich) an die Schulleitung zu richten.

Fehlen an Klausurterminen

Die Klausurtermine sind frühzeitig bekannt. Deshalb gilt grundsätzlich: Klausuren haben Vorrang vor außerschulischen Terminen. Beurlaubungen an Klausurtagen können nur in triftigen Ausnahmefällen genehmigt werden.

Für den Fall, dass Schüler:innen an einem Klausurtag aufgrund von Krankheit fehlen, muss vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat Bescheid gegeben werden. Die Schüler:innen haben sich, mit dem Hinweis, dass an diesem Tag eine Klausur geschrieben wird und die Fachlehrkraft informiert werden muss, abzumelden. Bei nicht volljährigen Schüler:innen erfolgt dies durch die Eltern.

Fehlen während der Abiturprüfungen und der Vorabiturklausuren

Grundsätzlich gelten für den Fall einer Erkrankung an Tagen der Abiturprüfungen die Bestimmungen der APO-GOSt (§23). Die Schüler:innen haben sich am Tag der Prüfung vor der ersten Stunde im Sekretariat abzumelden.

Da bereits die Vorabiturklausuren unter abiturähnlichen Bedingungen stattfinden, ist im Krankheitsfall eine ärztliche Bescheinigung durch die Schüler:innen vorzulegen.

Sonstige Bestimmungen/Regelungen

Grundsätzlich gilt, dass in der Schulzeit keine vermeid- oder verlegbaren Termine wahrgenommen werden dürfen.

Eine hohe Fehlstundenzahl kann zur Folge haben, dass die Schule für die Schüler:innen eine allgemeine Attestpflicht ausspricht.

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